Ein Vermieter kann sich in einer Betriebskostenabrechnung die Nachforderung von Positionen vorbehalten, die er unverschuldet nur vorläufig abrechnen kann. Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Vermieter Kenntnis von den Umständen hat, die die Nachforderung begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter sich eine Nachberechnung hinsichtlich einer zu erwartenden, rückwirkenden Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehalten. Nachdem das Finanzamt die Grundsteuer für mehrere Jahre rückwirkend festgesetzt hatte, übersandte der Vermieter dem Mieter eine Nachberechnung der Betriebskostenabrechnung. Der Mieter berief sich auf die Verjährung der Nachforderung. Zu Unrecht meinten die Richter. Diese Wertung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung nicht schon mit der Erstellung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, sondern erst dann, wenn der Vermieter Kenntnis von Umständen erlangt, welche die Nachberechnung begründen.