Die Lieferung von Kraftfahrzeugen aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (übriges Gemeinschaftsgebiet) ist regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Der Lieferer muss allerdings u. a. durch ordnungsgemäße Belege nachweisen, wer sein ausländischer Abnehmer ist. Trägt die Finanzverwaltung substanziiert vor, dass im Ausland andere Personen als die vom Lieferer angegebenen die sog. Erwerbsbesteuerung vorgenommen haben, muss der Lieferer konkret nachweisen, wer tatsächlich sein Abnehmer war. Auch muss dieser Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Abholer versichern, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert zu haben. Kann der Lieferer die Nachweise nicht beibringen, ist die Lieferung umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn der Gegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)