Übergangsverlust bei Wechsel der Gewinnermittlungsart darf nicht auf

Gewinnermittlungsarten sind der Betriebsvermögensvergleich (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und die Einnahmen-Überschussrechnung. Wird zwischen diesen beiden Gewinnermittlungsarten gewechselt, muss ein sogenannter Übergangsgewinn bzw. Übergangsverlust ermittelt werden. Diese ergeben sich aus der Hinzu- bzw. Abrechnung bestimmter Bilanzpositionen (sog. Korrektivposten). Damit wird vermieden, dass Aufwendungen und Erträge doppelt oder gar nicht berücksichtigt werden.
Entsteht ein Übergangsgewinn, darf er auf drei Jahre gleichmäßig verteilt werden, damit er nicht in einem Jahr versteuert werden muss. Ein Übergangsverlust darf allerdings nicht verteilt werden, auch wenn dies steuerlich günstiger ist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)