Preisangabe bei Ferienhausvermietung muss auch Kosten der Endreinigung enthalten

Preisangabe bei Ferienhausvermietung muss auch Kosten der Endreinigung
enthalten
Werbung für Ferienhäuser muss neben dem Preis für die Wohnungen auch zwingend die anfallenden Kosten für die Endreinigung angeben. Ein nachträglicher Preisaufschlag für die übliche Reinigung verstößt gegen die Preisangabenverordnung2 und ist nicht erlaubt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts ist in der Werbung der Preis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist, also der sog. Endpreis. Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und fördert den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschafft. Die Entscheidung zeigt, wie sorgfältig ein Vermieter bei der Angabe von Preisen sein muss. Eine Zuwiderhandlung stellt einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar und kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bzw. eine Unterlassungsklage zur Folge haben.