Mandanteninformation April 2016

 

Grundstückseigentümer/Mieter/Vermieter

Vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude kann für die AfA-Bemessungsgrundlage maßgebend sein
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist beim Kauf eines Grundstücks mit Gebäude nur von den auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zulässig, weil ein Grundstück ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist. In der Praxis ergeben sich häufig Streitigkeiten mit dem Finanzamt über die Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude. Während das Finanzamt einen möglichst hohen Grundstücksanteil ansetzen möchte, ist die Auffassung des Steuerpflichtigen umgekehrt. Ist diese Aufteilung aber im notariellen Kaufvertrag vereinbart, ist sie auch für die AfA-Bemessungsgrundlage maßgebend, wenn sie weder zum Schein vereinbart wurde noch einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.

Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und unterhaltsberechtigtem Kind
Eltern hatten ihrer unterhaltsberechtigten Tochter eine Wohnung in ihrem ansonsten vermieteten Haus zur Nutzung als Wohnung überlassen. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Eltern, Verluste aus dem bestehenden Mietverhältnis anzuerkennen.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab, da Mietzahlungen nicht geflossen sind. Eine erklärte Aufrechnung mit einem der Tochter zustehenden Unterhaltsanspruch ist nicht anzuerkennen, da die Miete nicht in das Vermögen der Eltern gelangte.

Auch das Finanzgericht Düsseldorf lehnte die Anerkennung des Mietverhältnisses ab. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Anerkennung von Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen voraus, dass sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt, tatsächlich durchgeführt sind und inhaltlich dem zwischen fremden Dritten Vereinbarten entsprechen. Im Urteilsfall sind Mietzahlungen von der Tochter nicht aus einem ihr von den Eltern gewährten Barunterhalt geleistet worden. Eine Verrechnung zwischen gegenseitigen und fälligen Ansprüchen ist zwar zulässig, sie muss aber tatsächlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nachweisbar durchgeführt werden. Dies gilt umso mehr, als die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Tochter nicht im Einzelnen festgelegt wurde. Auch gibt es keine Vereinbarungen über weitere Barunterhaltsleistungen und keine Nachweise über solche Zahlungen.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Keine betriebliche Übung bei der Vergütung von Raucherpausen

Wenn ein Arbeitgeber eine bestimmte Verhaltensweise regelmäßig wiederholt, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen, aus der die Arbeitnehmer einen Anspruch herleiten können. Dabei ist maßgeblich, wie die Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durften. Eine betriebliche Übung für bezahlte Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz bisher jederzeit verlassen durften, entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber bisher nicht die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen kannte. Denn dann fehlt es bereits an der regelmäßigen Wiederholung einer gleichförmigen Leistungsgewährung durch den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer dürfen auch nicht darauf vertrauen, vom Arbeitgeber ohne jede Gegenleistung bezahlt zu werden. Das gilt erst recht dann, wenn die Arbeitnehmer selbst über Häufigkeit und Dauer der Raucherpausen bestimmen können. Auch die offensichtliche Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern spricht gegen einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers, bezahlte Raucherpausen zu gewähren. (Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg)

Unternehmer/Beteiligungen

Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass ein Investitionsabzugsbetrag aufgestockt werden kann, sieht sich die Finanzverwaltung veranlasst, die dazu ergangene Anweisung anzupassen. Die Aufstockung ist danach innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag möglich. Diese Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

In der Anweisung wird zusätzlich erläutert, wie zu verfahren ist, wenn es um die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen geht, die in vor dem 01. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden. Es wird Stellung bezogen zu den maßgebenden Betriebsgrößenmerkmalen, dem maßgebenden Investitionszeitraum, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen und zur Rückgängigmachung von nicht hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträgen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Investition keine Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen möglich ist.

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

Entgegen einiger Auflockerungsentscheidungen zum Aufteilungsverbot in verschiedenen Bereichen, auch bei der Arbeitszimmernutzung, hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs nunmehr den Rückwärtsgang eingelegt. Er stellt klar, dass bei einem sowohl für die Einkünfteerzielung als auch privat genutzten Raum keine sinnvolle Nutzungs- und in Folge Kostenaufteilung möglich ist. Seine Entscheidung begründet er zum einen mit dem allgemeinen Wortverständnis und zum anderen mit den gesetzgeberischen Motiven zur Anknüpfung an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“. Dieser setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Nahezu ausschließlich meint 90 % in Bezug auf die Fläche als auch die Zeit.

Diese Rechtsprechung läuft dem zunehmenden Trend zum häuslichen Arbeitszimmer zuwider. Sie berücksichtigt Heimarbeitsplätze nicht, bei denen z.B. Kunststoffteile zusammengebaut oder Textilien zusammengenäht werden und die deshalb keinen Bürocharakter erfordern. Auch das Argument der schwierigen Überprüfung des Umfangs der Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen wirkt nicht wirklich überzeugend. Verständlich ist nur die ablehnende Einstellung zur sog. Arbeitsecke am Küchentisch oder im Schlafzimmer, weil hier die privaten Wohnzwecke klar im Vordergrund stehen.

Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer als Leistungsempfänger im Besitz einer ausgestellten Rechnung ist, in der alle erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind. Bei unrichtigen und fehlerhaften Rechnungsangaben kann der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem die Rechnung gegenüber dem Rechnungs- und Leistungsempfänger berichtigt worden ist.

Höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, welche Auswirkungen eine Rechnungsberichtigung auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers hat. Ein wenig Klarheit verschafft ein Urteil des Finanzgerichts Münster: Im Einspruchsverfahren erfolgte Berichtigungen formell fehlerhafter Rechnungen berechtigen rückwirkend zum Vorsteuerabzug, Berichtigungen im Klageverfahren dagegen nicht mehr.

Die bisher ungeklärten Rechtsfragen zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen wird der Bundesfinanzhof hoffentlich bald klären.

Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung muss im ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung wirksam nur und ausschließlich in dem erstmaligen notariell beurkundeten Kaufvertrag, der der Grundstückslieferung zugrunde liegt, erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht, der in einer notariell beurkundeten Neufassung, Ergänzung oder Änderung des Ursprungsvertrags erklärt wird, ist unwirksam.

Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann sinnvoll sein, wenn andernfalls in Anspruch genommene Vorsteuerbeträge an das Finanzamt (anteilig) zurückgezahlt werden müssen. Für den Fall sollte im zeitlich ersten Vertrag, in dem sich der Grundstückseigentümer zum Verkauf des Grundstücks verpflichtet, bedingungslos auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet werden.

Anforderung an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hinsichtlich Leistungsbezeichnung und Lieferdatum

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung setzt voraus, dass diese die gesetzlich geforderten Angaben enthält. So muss die ausgestellte Rechnung u. a. die Menge und Art der gelieferten Gegenstände und das Lieferdatum enthalten.

Aufgrund der Leistungsbezeichnung muss es möglich sein, die gelieferten Gegenstände zu identifizieren. Bei Kleidungsstücken reichen allgemeine Angaben wie z. B. Jacke, Hose, Rock oder Kleid usw. nicht aus. Neben Herstellerangaben oder Angaben einer Eigenmarke ist auch die Benennung von Größe, Farbe, Material oder Schnittform notwendig. Die Angabe des Lieferdatums ist auch dann erforderlich, wenn dieses Datum mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er einheitliche Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.

Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins) besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.

Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers) hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:

Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10%igen unternehmerischen Nutzung.

Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls in späteren Jahre eine Korrektur ist nicht mehr möglich.

Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2015 betreffen, muss bis zum 31.05.2016 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig mit uns. (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Anforderung an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hinsichtlich Leistungsbezeichnung und Lieferdatum

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung setzt voraus, dass diese die gesetzlich geforderten Angaben enthält. So muss die ausgestellte Rechnung u. a. die Menge und Art der gelieferten Gegenstände und das Lieferdatum enthalten.

Aufgrund der Leistungsbezeichnung muss es möglich sein, die gelieferten Gegenstände zu identifizieren.
Bei Kleidungsstücken reichen allgemeine Angaben wie z. B. Jacke, Hose, Rock oder Kleid usw. nicht aus. Neben Herstellerangaben oder Angaben einer Eigenmarke ist auch die Benennung von Größe, Farbe, Material oder Schnittform notwendig. Die Angabe des Lieferdatums ist auch dann erforderlich, wenn dieses Datum mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er einheitliche Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.

Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins) besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.

Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers) hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:

Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10%igen unternehmerischen Nutzung.

Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls in späteren Jahren eine Korrektur ist nicht mehr möglich.

Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2015 betreffen, muss bis zum 31.05.2016 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an. (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Verfahrensrecht

Hinzuschätzung von Speiseumsätzen anhand der Getränkeumsätze zulässig

Ist die Kassenführung eines Restaurants mit so schwerwiegenden Mängeln behaftet, dass sie nicht der Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden kann, ist das Finanzamt zur Schätzung der Umsätze und Gewinne befugt. Das ist z. B. der Fall, wenn weder die Tageseinnahmen täglich aufgezeichnet noch alle erforderlichen Unterlagen (wie die Programmierunterlagen für die Kasse) aufbewahrt werden.

Die sog. „30/70-Methode“ stellt eine geeignete Schätzungsmethode dar. Bei dieser Methode werden die Speiseumsätze (70 %) anhand der Getränkeumsätze (30 %) geschätzt. Die Methode beruht auf dem Gedanken, dass in einem Speiserestaurant das Verhältnis zwischen den verzehrten Speisen und Getränken nur geringen Schwankungen unterliegt. Auch bei dieser Schätzungsmethode dürfen die Höchstsätze der Richtsatzsammlung jedoch nur überschritten werden, wenn weitere Anhaltspunkte für höhere Umsätze vorliegen.

Die vorgenannte Schätzungsmethode ist allerdings nicht geeignet, Außerhausverkäufe von Speisen zu schätzen. Zwischen Getränkeumsätzen und Speiseumsätzen, die außer Haus geliefert werden, besteht keine Verknüpfung. Für die Außerhausumsätze ist regelmäßig das Verhältnis der Verkäufe im Haus zu denen außer Haus, wie es sich aus den Unterlagen des Gastwirts ergibt, zugrunde zu legen. Von diesem Kalkulationsergebnis sind einzelfallabhängige Abschläge vorzunehmen, wenn die Verkäufe im Haus nach der 30/70-Methode geschätzt wurden. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)

Sonstiges

Eltern einer minderjährig Verstorbenen haben Anspruch auf Zugang zu deren Facebook-Account

Die Eltern einer minderjährig Verstorbenen können als deren Erben von Facebook die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto herausverlangen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war eine 15-Jährige durch eine in einen Bahnhof einlaufende U-Bahn tödlich verletzt worden. Die Eltern erhofften, über den Facebook-Account ihrer Tochter und die dort ausgetauschten Nachrichten und Posts mehr über den Tod ihrer Tochter zu erfahren und zu klären, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt haben könnte. Facebook verweigerte die Herausgabe der Zugangsdaten zu dem in einen Gedenkzustand versetzten Account.

Das Gericht gab der Klage der Eltern statt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen hatte, wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergegangen. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des analogen Vermögens sei nicht gerechtfertigt. Schutzwürdige Interessen von Facebook seien nicht gegeben. Ebenso wenig stehe weder das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen noch das Datenschutzrecht dem Anspruch auf Zugangs-
gewährung entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Janusz Kopiec
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

Quelle: Blitzlicht Steuern/Recht/Wirtschaft
Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater