Keine „kalte Räumung“ durch Stromabstellen

Räumt ein Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht, berechtigt dies den Vermieter nicht dazu, die Stromversorgung zu kappen. Den Vermieter treffen auch für die Zeit nach Ablauf des Mietverhältnisses gewisse Mindestpflichten. Dazu gehört die Bereitstellung des grundlegenden Versorgungsstandards.

In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall schlossen Vermieter und Mieter einen Räumungsvergleich, nach dem der Mieter verpflichtet war, die Wohnung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt zu räumen. Als der Mieter dies nicht tat, schaltete der Vermieter den Strom ab. Hiergegen beantragte der Mieter eine einstweilige Verfügung. Nach Ansicht des Gerichts hat der Mieter einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Die Einstellung der Stromversorgung vor der endgültigen Räumung der Wohnung ist eine Besitzstörung.
Gibt der Mieter das Objekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, so muss der Vermieter seinen Räumungsanspruch auf rechtsstaatliche Weise durchsetzen. Solange hat der Vermieter gewisse Mindestverpflichtungen. Hierzu gehört die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards, wie die Stromversorgung, für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten.