Bewertung ausgegliederter Pensionsverpflichtungen

Eine GmbH hatte Pensionsverpflichtungen und das zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten benötigte Aktivvermögen auf eine neu gegründete GmbH 2 ausgegliedert. Der Wert des Aktivvermögens bestand aus Rückdeckungsversicherungen, einem Bankdepot, Guthaben bei Kreditinstituten u. a. Es hatte einen Wert von ca. € 75 Mio. Die Pensionsverpflichtungen waren zum Stichtag mit ihrem nach steuerlichen Vorschriften zu bewertenden Ansatz i. H. v. ca. € 48 Mio. berücksichtigt. Die GmbH 2 übernahm diese Wertansätze. Den Differenzbetrag zwischen dem Buchwert des Reinvermögens und dem Nennbetrag der Stammeinlage stellte sie mit ca. € 27 Mio. in eine Kapitalrücklage ein. Die Wert-ansätze wurden auch in der Schlussbilanz des ersten Geschäftsjahrs beibehalten. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Kapitalrücklage gewinnerhöhend aufzulösen sei. Die übernommenen Pensionsverpflichtungen müssten zum Übernahmestichtag mit dem gemeinen Wert in Höhe des übernommenen Aktivvermögens (€ 75 Mio.) bewertet werden. Zum nachfolgenden Bilanzstichtag habe die Bewertung nach den steuerlichen Sondervorschriften (€ 48 Mio.) zu erfolgen. Dar-aus ergebe sich ein steuerpflichtiger außerordentlicher Ertrag i. H. v. € 27 Mio.

Der Bundesfinanzhof folgt dieser Sichtweise nicht. Die GmbH hat zum Übertragungsstich-tag aus ihrem Aktivvermögen Einzelwirtschaftsgüter auf die GmbH 2 übertragen. Die übertragenen Pensionsverpflichtungen waren als Entgelt anzusehen und in diesem Umfang (€ 75 Mio.) auch bei der GmbH 2 zu passivieren. Zum nachfolgenden Bilanzstichtag sind angeschaffte Pensionsrückstellungen mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Dabei handelt es sich um die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Erfüllungsbeträge.

Die steuerrechtliche Sonderregelung zur Bewertung von Pensionsrückstellungen war aus dem übergeordneten Prinzip der bilanziellen Neutralität von Anschaffungsvorgängen nicht anzuwenden. Sie hat nur insoweit Bedeutung, als künftige Zuführungen nach den beschränkten Bewertungsmaßstäben für Pensionsrückstellungen zu erfolgen haben.