Mandanteninformation Mai 2017

Einkommensteuer
Individueller Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, also einen Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, können grundsätzlich nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Steht für die betriebliche/berufliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen bis 1.250 € abgezogen werden. Die Beschränkung auf 1.250 € gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen zu verstehen ist. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam und steht jedem ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, kann jeder Nutzer die von ihm getragenen Aufwendungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend machen. Steht das Arbeitszimmer im hälftigen Miteigentum oder ist die Wohnung (bzw. das Arbeitszimmer) gemeinsam angemietet, werden die Kosten jedem Ehepartner/Lebenspartner grundsätzlich zur Hälfte zugeordnet.

Berücksichtigung von weiteren Mietaufwendungen neben denen für ein häusliches Arbeitszimmer
Liegen die Voraussetzungen für einen pauschalen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vor, ist dieser auf 1.250 € jährlich beschränkt. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München sind darüber hinaus Aufwendungen für weitere beruflich genutzte Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Im Urteilsfall hatte der selbstständig tätige Steuerpflichtige neben seinem häuslichen Arbeitszimmer Kellerräume und eine Garage angemietet. Die Aufwendungen für diese Nebenräume wurden in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Da der Mietvertrag keine Trennung zwischen den ausschließlich privat und beruflich genutzten Räumen vorsah, wurde die Höhe der auf die beruflich genutzten Nebenräume entfallenden Mietzahlung geschätzt.

Unternehmer/Unternehmen
Keine Abzinsung nicht fremdüblicher Angehörigendarlehn
Verbindlichkeiten sind in der Bilanz grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Für unverzinsliche Verbindlichkeiten gilt im Steuerrecht seit dem 1. Januar 1999 eine Abzinsungspflicht. Die Abzinsungsverpflichtung trifft vor allem Darlehnsverträge zwischen Angehörigen.

Die Abzinsung ist nicht vorzunehmen, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt oder sich die Verbindlichkeit auf eine Anzahlung oder Vorausleistung bezieht. Verzinsliche Verbindlichkeiten sind ohnehin nicht abzuzinsen.

Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist zunächst zu prüfen, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Diese liegt nur vor, wenn z. B. der Darlehnsvertrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (sog. Fremdvergleich).

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist ein nach steuerrechtlichen Grundsätzen nicht fremdübliches Darlehn nicht als betriebliche Verbindlichkeit abzuzinsen. Das Darlehn ist dem Privatvermögen zuzuordnen.

Hinweis: Eine Abzinsung einer Verbindlichkeit hat zur Folge, dass der Abzinsungsbetrag als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist. Dem Ertrag im Erstjahr folgt dann in den Folgejahren jeweils ein Aufwand durch die Aufstockung der Verbindlichkeit. Die Folgen der Abzinsung lassen sich durch die Vereinbarung einer Minimalverzinsung verhindern. Die Vereinbarung einer fremdüblichen Verzinsung ist nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer/Wohnungseigentümer
AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Werden die Mittel zum Erwerb einer bestimmten Immobilie schenkweise zur Verfügung gestellt (mittelbare Grundstücksschenkung), sind die Anschaffungskosten des Beschenkten unabhängig davon Grundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA).

Die Finanzverwaltung hatte in einem solchen Fall den Abzug der AfA versagt und die Auffassung vertreten, dass der Erwerber keine Aufwendungen habe. Die Anschaffungskosten des Beschenkten wurden in Höhe des Schenkungsbetrags gekürzt, sodass die Anschaffungskosten in diesem Fall 0 € betrugen.
Der Bundesfinanzhof begründete seine anderslautende Entscheidung damit, dass die vom Schenker aufgewendeten Anschaffungskosten gleichzeitig Anschaffungskosten des Beschenkten darstellen. Dieser ist damit auch uneingeschränkt zur Inanspruchnahme der AfA berechtigt.

Für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften im Sondereigentum ist der jeweilige Wohnungseigentümer zuständig
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, dass Wohnungseigentümer selbst für die Umsetzung bauordnungsrechtlicher Vorgaben in ihren Wohnungen zuständig sind. Ein Stellplatznachweis betrifft hingegen alle Wohnungseigentümer gemeinsam.

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft stritten über die Rechtsmäßigkeit der in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse. Nach dem Aufteilungsplan der Gemeinschaft bestand eine der Wohnungen aus zwei Zimmern und einem Dachboden. Küche und Bad waren nicht in dem Plan eingezeichnet. Die Nutzung der Räume als Wohnung war bauordnungsrechtlich nicht genehmigt worden. Der betroffene Eigentümer stellte deshalb einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde. Diese verlangte einen Sicherheits- und Brandschutznachweis sowie den Nachweis für einen PKW-Stellplatz. Daraufhin beschloss die Eigentümer- versammlung Fachleute hinzuzuziehen, die klären sollten, welche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten, um einen bauordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Da ein Stellplatz nicht geschaffen werden konnte, sollte bei der Gemeinde ein Ablöseantrag gestellt werden. Ein Eigentümer hat die Beschlüsse der Versammlung angefochten.

Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die das Sondereigentum betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben von dem betroffenen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten erfüllt werden müssen. Deshalb bestand für diese Maßnahmen keine Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft. Nur der beschlossene Ablösebetrag für den Stellplatz durfte von der Gemeinschaft nach den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes gefasst werden. Denn die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer.

Mieter darf im Garten ein Kinderspielhaus aufstellen
Das Amtsgericht Flensburg hat entschieden, dass das Aufstellen eines Kinderspielhauses zur zulässigen Nutzung des Gartens eines Mietshauses gehört.

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter vom Mieter verlangt, ein Spielhaus zu entfernen, welches dieser im zugehörigen Garten aufgestellt hatte. Der Vermieter war der Ansicht, dass dies die ordnungsgemäße Nutzung des Gartens übersteigt. Im Mietvertrag war kein Verbot enthalten. Der Mieter weigerte sich, dieser Forderung nachzukommen.

Zu Recht, meinte das Gericht, da sich aus dem Mietvertrag kein Anspruch auf Beseitigung des Spielhauses ergebe. Das Aufstellen eines solchen Hauses stelle keine unzulässige bauliche Veränderung der Mietsache dar. Vielmehr handele es sich um eine zeitlich begrenzte Umgestaltung des Gartens, die problemlos wieder beseitigt werden könne. Der Mieter sei jedoch verpflichtet, nach Mietende das Spielhaus zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Gartens wieder herzustellen.

Lohnsteuer
Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber nicht grundsätzlich zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Ein Logistikunternehmen hatte für seine angestellten Paketzusteller die Verwarnungsgelder wegen Falschparkens übernommen. Das Finanzamt behandelte die übernommenen Verwarnungsgelder als Arbeitslohn und setzte pauschale Lohnsteuer fest. Die dagegen erhobene Klage des Logistikunternehmens war erfolgreich. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass die Bezahlung der Verwarnungsgelder im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und kein Arbeitslohn für die Tätigkeit der betreffenden Fahrer darstelle.

Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall abschließend beschäftigen.

Keine Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Fahruntüchtigkeit
Ist ein Arbeitnehmer durch eine schwere Erkrankung fahruntüchtig, ist für die Zeit, in der er aus diesem Grund seinen Dienstwagen nicht fahren kann, kein geldwerter Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung zu versteuern. Das gilt zumindest dann, wenn das Fahrzeug auch keinem anderen Dritten, z. B. dem Ehepartner des Arbeitnehmers, zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Die Möglichkeit, einen Dienstwagen unentgeltlich zu privaten Zwecken zu fahren, führt bei Arbeitnehmern zu einem geldwerten Vorteil. Dieser ist steuerpflichtig und führt zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Vorteil ist monatlich zu berechnen. Wird dem Arbeitnehmer ein ärztliches Fahrverbot erteilt, ist für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Fahrverbot gilt, keine Privatnutzung zu versteuern. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt aber nicht in Betracht.
Der Bundesfinanzhof sah dies in 2013 anders.

Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste
Zuschläge zum Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, sofern sie festgelegte Höchstgrenzen nicht überschreiten.Vergütet ein Arbeitgeber Bereitschaftsdienste aber pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit tatsächlich an einem dieser Tage erbracht wurde, sind die Zuschläge nicht steuerfrei.

Praxistipp: Die Steuerfreiheit kann man erlangen, wenn die Zuschläge pauschal als Vorschuss gezahlt und später abgerechnet werden. Dafür sind Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit erforderlich.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers kürzen den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz
Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Pkw zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen der Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte ist als Arbeitslohn steuerpflichtig. Die Berechnung kann entweder nach der sog. 1 %-Regelung oder bei entsprechender Belegführung nach der Fahrtenbuchmethode erfolgen.

In beiden Fällen ist nach Urteilen des Bundesfinanzhofs der geldwerte Vorteil um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu kürzen. Unerheblich ist, ob es sich um monatlich gleichbleibende Beträge oder einzelne individuell getragene Kosten handelt.

Übersteigen die selbst getragenen Kosten den Wertansatz für die private Kfz-Nutzung, bleiben sie unberücksichtigt. Dadurch ergibt sich kein negativer Wertansatz. Vielmehr wird unterstellt, dass eine derartige Überzahlung auf private Ursachen zurückzuführen ist.

Verfahrensrecht
Rechtswidrige Mitnahme von Unterlagen durch die Steuerfahndung im Rahmen einer Hausdurchsuchung
Eine Hausdurchsuchung kann bei einem einer Straftat hinreichend Verdächtigten u. a. durchgeführt werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung dem Auffinden von Beweismitteln dient. Hausdurchsuchungen werden durch einen Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.

Das Finanzgericht Köln hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Gegen einen der Bestechung und Bestechlich-keit Verdächtigten erging ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung sollte der Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln im nicht rechtsverjährten Tatzeitraum ab 2007 dienen. An der Durchsuchung nahmen auch zwei Beamte des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung teil. Diese leiteten während der Durchsuchung das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 2006 bis 2010 ein. Es wurden zwei Quittungsblöcke der Jahre 2002 bis 2005 aufgefunden und beschlagnahmt. Mit dieser Beschlagnahme war der Verdächtigte nicht einverstanden, weil die Quittungen nur Sachverhalte außerhalb des strafrechtlich relevanten Zeitraums betrafen.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung und entschied, dass die Beschlagnahme der Quittungsblöcke rechts-widrig war und verpflichtete das Finanzamt, diese Unterlagen herauszugeben. Beschlagnahmungen sind nicht mehr zulässig, wenn eindeutig Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Zudem stellte das Finanzgericht fest, dass Steuerfahndungsprüfer nicht an Hausdurchsuchungen teilnehmen dürfen, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ohne steuerstrafrechtlichen Bezug durchgeführt werden, wenn sie vorher schon in gleicher Sache wegen Steuerhinterziehung ermittelt haben.

Arbeitsrecht
Umkleidezeit für besonders auffällige Dienstkleidung als Arbeitszeit
Eine Arbeitgeberin des öffentlichen Personennahverkehrs begehrte vor Gericht die Feststellung, dass Umkleide- und Wegezeiten des Fahrpersonals zwischen dem Fahrzeug und dem Betriebshof keine Arbeitszeiten sind und dem Betriebsrat hier keine Mitbestimmungsrechte zustehen.

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht befand. Diese Zeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeits-leistung und damit zur betrieblichen Arbeitszeit, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn über die Dienstkleidung die Möglichkeit einer Zuordnung zum Arbeitgeber besteht und eine Umkleidemöglichkeit im Betrieb genutzt wird. Zur Arbeitszeit zählt dann auch das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle. Anders ist es, wenn die Arbeitnehmer sich entscheiden, die Dienstkleidung nicht im Betrieb, sondern zuhause an- und abzulegen. Dann ist das Tragen der Dienstkleidung auf dem Weg nicht ausschließlich fremdnützig.

Mit freundlichen Grüßen

Janusz Kopiec
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

Quelle: Blitzlicht Steuern/Recht/Wirtschaft
Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.