Abgabenordnung
Auskunftsersuchen an Dritte bedarf vorheriger Sachverhaltsaufklärung
Bei einem als verlässlich anzusehenden Steuerpflichtigen sind einem Auskunftsersuchen gegenüber Dritten unbedingt vorherige Ermittlungen bei dem Steuerpflichtigen selbst voranzustellen. Solche Maßnahmen gegenüber Dritten sind sensibel zu beurteilen, denn sie können für den Betroffenen sowohl betrieblich als auch privat zu nachteiligen Wirkungen führen.
Deshalb ist gesetzlich bestimmt, dass andere Personen als Beteiligte nur heranzuziehen sind, wenn eine Sachverhaltsaufklärung beim Beteiligten selbst scheiterte. Der Untersuchungsgrundsatz muss von der Behörde sachgerecht gewahrt werden. Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch im engeren Sinne verhältnismäßig zu sein hat. Die Finanzverwaltung muss im Rahmen vorweggenommener Beweiswürdigung aufgrund konkreter Tatsachen zwingend zu dem Schluss kommen, dass die Mitwirkung des Betroffenen erfolglos bleiben wird. Davon konnte im Streitfall das Finanzamt nicht ausgehen, weil sich kein hinreichender Anlass ergab und keine atypische Fallgestaltung zu erkennen war. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind nicht zulässig.
Einkommensteuer
Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, als Werbungskosten abziehbar sind.
Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH lud anlässlich seines 60. Geburtstags ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen und Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in der Werkstatthalle der GmbH statt.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier als Werbungskosten ab.
Das Finanzgericht war gnädiger: Die Geburtstagsfeier war beruflich veranlasst, so dass die Kosten dafür Werbungskosten waren. Ein Geburtstag ist zwar ein privates Ereignis. Weil aber keine privaten Freunde oder Verwandte eingeladen waren, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld, die Feier in den Räumen des Arbeitgebers und zumindest teilweise während der Arbeitszeit stattfand, überwogen die beruflichen Gründe. Außerdem war die Feier mit 35 € pro Person deutlich billiger als vergleichbare private Feiern des Geschäftsführers.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall beschäftigen müssen.
Umsatzsteuer
Verspätungszuschlag bei Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform statt in elektronischer Form
Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Abgabe verzichten. Dann ist die Voranmeldung in Papierform auf amtlichem Vordruck einzureichen. Das Finanzamt muss dem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, etwa weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Reicht ein Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung in elektronischer Form in Papierform ein, steht dies einer Nichtabgabe gleich. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist das Finanzamt berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Die Berechtigung besteht selbst dann, wenn in einem weiteren Verfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verzicht auf die elektronische Übermittlung gestritten wird. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Arbeitsrecht
Arbeitnehmer müssen sonntags nicht den Briefkasten überprüfen
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die ihre Wirkung erst mit Zugang beim Empfänger entfaltet. Sie ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs erwartet werden muss. Es ist verkehrsüblich nicht zu erwarten, dass der Arbeitnehmer seinen Briefkasten an einem Sonntag leert.
So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall einer Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, der ihr Arbeitgeber am letzten Tag der Probezeit – einem Sonntag – das Kündigungsschreiben durch einen Boten in den Briefkasten werfen ließ.
Gesellschafterwechsel stellt keinen Betriebsübergang dar
Der Erwerber eines Betriebs oder eines Betriebsteils tritt zum Schutz der Arbeitnehmer per Gesetz in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Wechseln nur die Gesellschafter einer Gesellschaft, die aber Betriebsinhaber bzw. Arbeitgeber bleibt, liegt kein Betriebsübergang vor. In dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall vertrat – entgegen der üblichen Fallkonstellationen – der neue Gesellschafter die Auffassung, dass ein Betriebsübergang in Form eines Unternehmensübergangs gegeben sei. Unter Bezugnahme auf europäisches Recht wollte er damit ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Arbeitsgerichts durchbrechen, das einem Arbeitnehmer bisher nicht ausgezahlte Vergütungen zugesprochen hatte. Das Gericht ließ offen, ob das europäische Recht überhaupt eine Durchbrechung von rechtskräftigen, nationalen Urteilen ermöglicht. Der vorliegende Gesellschafterwechsel stellt aber keinen Betriebsübergang dar. Die endgültige Entscheidung liegt nun beim Bundesarbeitsgericht.
Unternehmer/Beteiligungen
Verteilung des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft
Bei einer Mitunternehmerschaft richtet sich die Verteilung der Mehrergebnisse aus einer Betriebsprüfung grundsätzlich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel. Es ist unerheblich, ob nicht anerkannte Betriebsausgaben nur einem Gesellschafter zuzurechnen sind.
Änderungen von Gewinnverteilungsabreden, die eine andere Zuordnung von Mehrergebnissen aus Betriebsprüfungen regeln, sind unerheblich, wenn sie nach Ablauf des Geschäftsjahrs, aber vor Beginn einer Betriebsprüfung getroffen wurden. Rückwirkende Abreden über eine Änderung der Gewinnverteilung sind zwar zivilrechtlich wirksam, aber steuerlich nicht anzuerkennen. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg)
Betrieblicher Schuldzinsenabzug für Investitionsdarlehen
Stehen Schuldzinsen in einem deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen, so unterliegen sie nicht der Abzugsbeschränkung. Schuldzinsen sind nur beschränkt abzugsfähig, wenn mit ihnen laufende Betriebsausgaben finanziert werden und Überentnahmen vorliegen.
Werden Darlehen aufgenommen, um Zinseszinsen von Investitionsdarlehen zu bezahlen, fallen auch die Zinsen für solche Darlehen nicht unter die Abzugsbeschränkung. In diesem Fall ist der Finanzierungszusammenhang zum Anlagevermögen so deutlich, dass das gesamte Darlehen einschließlich des zinsbedingten Erhöhungsbetrags als begünstigt angesehen werden muss. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)
Steuerliche Behandlung des Job-Tickets
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Job-Tickets verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung, führt das zu Arbeitslohn, weil ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vorliegt. Das gilt nicht, wenn das Job-Ticket nicht mehr als 44 € monatlich wert ist.
In der Regel ist das unproblematisch, wenn die Tickets monatlich überlassen werden. Also bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung, auch wenn das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum gilt. Dann muss aber vorgesehen sein, dass das Ticket jeden Monat „aktiviert/freigeschaltet“ werden muss, oder die Tarif- und Nutzungsbestimmungen sehen vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung erst durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zum 01. Januar 2016 unentgeltlich eine Fahrkarte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit. Die Karte hat den Aufdruck „gültig bis 31.12.2017“. Nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters wird während der Gültigkeitsdauer 01.01.2016 bis 31.12.2017 die monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben. Der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Job-Ticket“ beträgt monatlich 42 €. Weitere Sachbezüge liegen nicht vor.
Die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge ist anwendbar. Da es sich um die monatliche Fahrberechtigung eines Job-Tickets handelt, das für einen längeren Zeitraum gilt, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug monatlich zu. Da der geldwerte Vorteil von monatlich 42 € die 44-€-Freigrenze nicht übersteigt, ist er nicht zu versteuern.
Vorsicht ist bei Jahreskarten geboten. Werden diese nur einmalig bezahlt und ausgehändigt, fließt ihr Wert nur einmal im Zeitpunkt der Aushändigung zu, so dass die Freigrenze überschritten ist
Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen
Ein Flugkapitän erzielte über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren, u. a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“. Fraglich war, ob Preisgelder aus Turnierpokerspielen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als nicht steuerpflichtige Glücksspielgewinne zu behandeln sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein kann. Nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben ist das Turnierpokerspiel im Allgemeinen nicht als reines Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen. Allerdings muss die für die Qualifizierung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem „am Markt orientierten“, einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Tätigkeit immer anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden. Bei einem Flugkapitän tragen die für den Beruf des Piloten erforderlichen Fähigkeiten dazu bei, dass der Geschicklichkeitsfaktor im Pokerspiel gegenüber dem reinen Glücksspiel überwiege.
Das Gericht hatte schon früher in einem ähnlichen Fall so entschieden und dabei auch die antrainierten Fähigkeiten eines Spielers hervorgehoben.
Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung versteuerten PKW eines Arbeitnehmers im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Ein Unternehmensberater erzielte sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Arbeit.
Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienst-PKW zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung und übernahm sämtliche Kosten für das Fahrzeug. Die private Nutzung versteuerte der Arbeitgeber nach der sog. 1 %-Regelung. Aus den vom Arbeitgeber überlassenen Daten ermittelte der Unternehmensberater den betrieblichen Anteil und machte diesen als Betriebsausgabe geltend.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen PKW auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den PKW abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1%-Regelung versteuert worden ist.
Vermietung
Tatsächliche Wohnfläche maßgebend für Mieterhöhung
Bei Mieterhöhungen kommt es auf die tatsächliche Wohnfläche an. Die Auffassung, dass die vertraglich vereinbarte Wohnfläche maßgebend ist, wenn die Abweichung zur tatsächlichen Fläche höchstens 10 % beträgt, hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung aufgegeben.
In dem Gerichtsverfahren verlangte die Vermieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Wohnfläche laut Mietvertrag betrug 156 qm, während die Wohnung tatsächlich 210 qm groß war. Wegen der Differenz von ca. 50 qm berechnete die Vermieterin die Mieterhöhung anhand der tatsächlichen Wohnfläche. Der Mieter war aber nur mit einer Mieterhöhung auf der Grundlage der vereinbarten Miete einverstanden.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es im Mieterhöhungsverfahren auf die tatsächliche Wohnungsgröße an. Gleichwohl hat der Vermieter die für ein Mieterhöhungsverlangen gesetzlich vorgegebenen Kappungsgrenzen zu berücksichtigen. Danach können Mieten bis zur ortsüblichen Miete steigen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist. Innerhalb von drei Jahren dürfen Mieten aber nicht um mehr als 20 % erhöht werden, in Gebieten mit knappem Wohnraum nur um 15 %. Da der entschiedene Fall in Berlin spielte, konnte die Vermieterin keine Mieterhöhung über 15 % hinaus verlangen, denn neben der tatsächlichen Wohnungsgröße ist auch die Kappungsgrenze zwingend zu beachten.
Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei Mietvertrag unter nahen Angehörigen
Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen ist, dass der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (Fremdvergleich). Es kommt entscheidend darauf an, ob die Vertragsparteien ihre Hauptpflichten, wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der Miete, klar und eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt – d. h. bezogen auf die Miete: gezahlt – haben.
Werden von einem nahen Angehörigen als Mieter über einen längeren Zeitraum keine Mietzahlungen geleistet und nimmt der Vermieter das ohne Beanstandungen und ohne Aufnahme rechtlicher Maßnahmen hin, sind durch das Mietverhältnis entstandene Verluste nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
Abschließend entscheiden muss der Bundesfinanzhof.
Sonstiges
Schadensersatzrechtliche Rückabwicklung der Beteiligung an einem Immobilienfonds
In einem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall ging es um die Frage, ob der wegen eines Beratungsverschuldens beim Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu leistende Schadensersatz um erzielte Steuervorteile zu mindern ist. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung darf weder der Geschädigte unzumutbar belastet noch der Schädiger unbillig entlastet werden. Zu solchen Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte in Folge der Schädigung erspart hat. Dabei muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen.
Ein solcher Nachteil lag in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vor: Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, aus denen der Geschädigte im Rahmen einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds Steuervorteile erzielt hat, sind im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind, hier also der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Steuerbarkeit der Schadensersatzleistung stand auch nicht der Ablauf der Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken entgegen, weil die Rückabwicklung eines Beteiligungserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds keine Veräußerung eines Grundstücks ist. Nach allem kam der Bundesgerichtshof zum Ergebnis, dass der zu leistende Schadensersatz nicht um erzielte Steuervorteile zu mindern ist.
Pauschale Besteuerung „schwarzer“ Investmentfonds ist auch unter Berücksichtigung EU-rechtlicher Vorschriften nicht zu beanstanden
Die Pauschalbesteuerung nach dem Auslandsinvestmentgesetz ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Die Anwendung erstreckt sich ausschließlich auf nicht in der EU registrierte oder an einer deutschen Börse gehandelte Fonds, die auch keinen inländischen Vertreter bestellt haben und geforderte Nachweis- und Veröffentlichungspflichten nicht erfüllen.
Bezogen auf US-amerikanische Fonds dieser Art sind die Einkünfte auch nicht nach dem mit den USA geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung ausgeschlossen oder freizustellen.
Grundstückseigentümer/Mieter
Änderung vorläufiger Steuerbescheide bei geplanter Vermietung
Ein mit einem um 1900 errichteten 88 m² großen Einfamilienhaus bebautes Grundstück ging 1980 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Klägerin über. Sie bewohnte das Haus bis 1992 mit ihrem Ehemann. Das Gebäude war nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen und verfügte weder über eine Toilette noch über ein Bad, sondern lediglich über eine Sitzgrube und einen Brunnen im Hof. Die Dacheindeckung war erneuerungsbedürftig. Ab 1994 bis 2006 setzte die Klägerin das Einfamilienhaus nach und nach instand:
Heizungserneuerung, neue Dacheindeckung, Herstellung der Stromversorgung über Erdkabel, Anschluss an das öffentliche Abwassernetz, Erneuerung des Sanitärbereichs und der Elektroninstallationen sowie Austausch der Fenster.
Erstmals im Jahr 2004 schaltete die Klägerin vier Anzeigen und bot eine Wohnung zur Miete an. In den folgenden Jahren wiederholte sie ihre Bemühungen mit jeweils drei Anzeigen pro Jahr. Eine Vermietung kam aber nicht zustande. Seit 2011 und nach dem Tod ihres Ehemannes nutzte die Klägerin das Grundstück wieder zu eigenen Wohnzwecken. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1996 bis 2007) machten sie und ihr Ehemann Werbungskostenüberschüsse aus der beabsichtigten Vermietung des Grundstücks geltend. Das Finanzamt erfasste die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß. Weil die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht abschließend beurteilt werden konnte, ergingen die Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 2005 wegen dieser Einkünfte vorläufig. In den Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid für 1999 kündigte das Finanzamt an, in Zukunft keine Aufwendungen mehr anzuerkennen, wenn im Jahr 2000 ein Mietvertrag nicht geschlossen werde. Im Jahr 2008 änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 2005 und berücksichtigte die Werbungskostenüberschüsse nicht mehr. Zur Erläuterung führte es aus, es habe von Anfang an keine Vermietungsabsicht vorgelegen. In den Einkommensteuerbescheiden für 2006 und für 2007 berücksichtigte das Finanzamt die erklärten Werbungskostenüberschüsse aus der beabsichtigten Vermietung des Grundstücks von Anfang an nicht.
Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzamt zugestimmt. Das Finanzamt ist bei ungewisser Vermietungsabsicht zur Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung auch dann befugt, wenn sich eine neue Tatsachenlage allein durch Zeitablauf ergeben hat. Kommt es über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht zu der angeblich beabsichtigten Vermietung, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Vermietungsabsicht verneint wird.
Hinweis: Neben den überraschenden Steuernachzahlungen können auch erhebliche Nachzahlungszinsen anfallen. In solchen Fällen sollte überlegt werden, ob man über einen so langen Zeitraum bei der beabsichtigten Vermietung von Objekten inaktiv bleibt.
Bei gemischt genutzten Grundstücken ist der Vermieter zur Kostentrennung verpflichtet
Bei einem gemischt genutzten Grundstück muss der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung bei der Position der Grundsteuer die Kosten für Gewerbe- und Wohneinheiten trennen. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Betriebskostenabrechnung für ein gemischt genutztes Gebäude.
Der Vermieter hatte die Grundsteuer einheitlich auf alle Mieter umgelegt, ohne diese nach Wohn- und Gewerbeflächen zu trennen. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Vermieter jedoch eine Trennung der Kosten vornehmen müssen. Zwar sei eine gesonderte Abrechnung nur dann erforderlich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach Quadratmetern zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führe.
Unerheblich sei dabei lediglich eine Mehrbelastung innerhalb einzelner Kostenarten von 5 % bis 10 %. Liege diese Ersparnis darunter, sei ein Nachteil für den Mieter zumutbar. Eine Abrechnungsvereinfachung sei aber für den Vermieter ausgeschlossen, wenn es sich um schlichte Rechenvorgänge handelt. Dies sei bei der Grund-steuer der Fall, da der Einheitswertbescheid bereits eine Aufteilung der Anteile für Wohn- und Gewerberaum enthalte. Diese dem Einheitswertbescheid zu entnehmenden Anteile für Wohn- und Gewerberaum seien lediglich zueinander ins Verhältnis zu setzen und die Wohnungsmieter nach dem Flächenmaßstab nur mit den für sie relevanten Kosten zu belasten. Der Vermieter soll nur privilegiert werden, wenn es einen erheblichen Mehraufwand bedeutet, die Kosten getrennt festzustellen. Bei der Grundsteuer sei das aber nicht der Fall.
Umsatzsteuer
Antrag auf Ist-Besteuerung kann durch schlüssiges Verhalten gestellt werden
Ein Unternehmer muss regelmäßig die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern (sog. Soll-Besteuerung).
Das heißt, die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, unabhängig davon, wann das Entgelt gezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt gestatten, dass der Unternehmer die Umsätze der sog. Ist-Besteuerung unterwirft; das heißt, die Umsatzsteuer entsteht erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.
Die Ist-Besteuerung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmers und die Zustimmung durch das Finanzamt voraus. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann der Antrag auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden. Gibt der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Erklärung ab, in der er die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten erklärt und ist dies für das Finanzamt auf Grund der miteingereichten Einnahmen-Überschussrechnung erkennbar, liegt ein durch schlüssiges Verhalten (konkludent) gestellter Antrag vor. Setzt das Finanzamt die Umsatzsteuer erklärungsgemäß fest, hat es damit gleichzeitig den Antrag auf Ist-Besteuerung genehmigt.
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Einkommensteuernachzahlung durch Arbeitgeber bei Nettolohnvereinbarung ist steuerpflichtig
Zahlt der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer die Einkommensteuer für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum nach, führt das beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen sonstigen Bezügen im Zeitpunkt der Zahlung. Die Nachzahlung ist für die Besteuerung auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.
Eine Arbeitgeberin zahlte nach Maßgabe einer Nettolohnvereinbarung den vereinbarten Nettolohn und übernahm die auf den Nettolohn entfallenden Steuern. Kam es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen des Arbeitnehmers zur Erstattung von Einkommensteuer, führte das Finanzamt die Erstattungsbeträge an die Arbeitgeberin ab. Kam es zur Nachzahlung von Einkommensteuer, zahlte die Arbeitgeberin die Nachzahlungsbeträge an das Finanzamt. Das Finanzamt rechnete die Einkommensteuernachzahlung auf einen Bruttobetrag hoch und setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des so erhöhten Bruttoarbeitslohns fest.
Das war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs richtig. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören sämtliche Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Entscheidend ist, ob der Vorteil durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist, insbesondere ob ihm Entlohnungscharakter zukommt. Bei einer Nettolohnvereinbarung zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer das Gehalt als Nettolohn, der Arbeitnehmer erhält also den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch gesetzliche Abgaben, während sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Beträge für den Arbeitnehmer zu tragen. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung insbesondere dazu, dass neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die in der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen. Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht lediglich den Nettolohn, sondern den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren. Denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung Schuldner der Lohnsteuer. Mit der Übernahme der persönlichen Einkommensteuerschuld wird Arbeitslohn zugewandt. Denn es wird, durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, eine private Schuld beglichen. Dieser in der Tilgung einer privaten Schuld liegende Vorteil unterliegt seinerseits der Einkommensteuer. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.
Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlung
Der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann statt mit der 1 %-Regelung auch nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden.
Eine GmbH stellte ihrem Geschäftsführer ein geleastes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und leistete im Streitjahr eine Leasingsonderzahlung von
15.000 €. Der geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, wobei die Sonderzahlung auf die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags von 36 Monaten aufgeteilt wurde. Das Finanzamt war der Auffassung, die einmalige Sonderzahlung sei im Streitjahr – wegen des im Lohnsteuerrecht geltenden Zufluss- und Abflussprinzips – in voller Höhe im Jahr der Zahlung anstelle der Absetzung für Abnutzung in die Gesamtkosten einzubeziehen. Eine periodengerechte Abgrenzung sehe das Lohnsteuerrecht nicht vor. Das Finanzamt gelangte damit zu einem erhöhten Kilometersatz.
Der Bundesfinanzhof hat dagegen entschieden, dass in solchen Fällen eine bei Vertragsbeginn geleistete Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen ist. Dies gilt im Rahmen der Fahrtenbuchmethode jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung dementsprechend erfassen muss. Es ist unerheblich, ob der den Dienstwagen überlassende Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinnermittlung in Bezug auf den Dienstwagen diese Gewinnermittlungsgrundsätze tatsächlich beachtet. Maßgebend ist ausschließlich, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung gesetzlicher Bilanzierungsgrundsätze im Veranlagungszeitraum tatsächlich ergeben hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Janusz Kopiec
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Quelle: Blitzlicht Steuern/Recht/Wirtschaft
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Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater