Mandanteninformation Februar 2016

Unternehmer/Beteiligungen

Keine Ansparabschreibung bei beabsichtigter Buchwerteinbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft

Die Investitionsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen konnte bis 2006 durch eine sog. Ansparabschreibung gefördert werden. Der Ansparabschreibungsbetrag betrug 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von neuen abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Voraussetzung war unter anderem, dass die Investition innerhalb von zwei Jahren nach Inanspruchnahme der Ansparabschreibung durchgeführt wurde.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Ansparabschreibung nicht geltend gemacht werden darf, wenn bei Abgabe der Steuererklärung feststeht, dass das Unternehmen die Investition nicht mehr durchführen wird, weil es zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden soll.

Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an beteiligungsidentische GmbH müssen Fremdvergleich standhalten

Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an eine GmbH, an der alle Personengesellschafter beteiligt sind (sog. beteiligungsidentische GmbH), können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehört ein wirksamer Vertrag mit angemessenen Bedingungen, der auch tatsächlich vertragsgemäß durchgeführt wird.

Dabei kommt es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, welchen Umfang die Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Gesellschaften haben.

Darlehensverlust eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters kann nachträglich zu einem Veräußerungsverlust führen

Die alleinige Gesellschafterin einer GmbH veräußerte 2003 ihren Geschäftsanteil zum Anschaffungspreis, sodass sich kein Veräußerungsgewinn ergab. In der Steuererklärung gab sie diesen Sachverhalt mangels steuerlicher Auswirkung nicht an. Sie hatte der GmbH schon vor Anteilsveräußerung ein kapitalersetzendes Darlehen gewährt, das durch die Eintragung einer nachrangigen Grundschuld auf einem GmbH-Grundstück abgesichert war und auch nach dem Anteilsverkauf bestand. 2008 fiel dieses Darlehen aufgrund der Insolvenz der GmbH endgültig aus, weil der Zwangsversteigerungserlös des Grundstücks aufgrund der nachrangigen Grundschuld nicht ausreichend war. Die Gesellschafterin meinte, der Darlehensverlust gehöre zu den Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung und führe somit nachträglich zu einem Veräußerungsverlust. Der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2003 müsse deshalb rückwirkend geändert werden. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Anteilsveräußerung ursprünglich nicht erklärt worden war.

Der Bundesfinanzhof entschied aber zugunsten der Gesellschafterin, weil der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nicht entgegensteht, dass der entsprechende Sachverhalt dort nicht berücksichtigt war.

Grundstückseigentümer/Mieter

Vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Aufwendungen können als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der angestrebten Einkunftsart besteht. Fallen solche Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung einer leer stehenden Immobilie an, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass der Eigentümer erkennbar beabsichtigt, aus dem Objekt durch Vermietung Einkünfte zu erzielen. Auch jahrelange erfolglose Umbauarbeiten ändern an dieser Beurteilung nichts, wenn sich der Bauherr nach Kräften bemüht hat, die Arbeiten voran zu treiben.

Ist bei einem solchen Objekt mit mehreren Wohnungen beabsichtigt, eine der Wohnungen selbst zu nutzen, sind die vorab entstandenen Werbungskosten um die entsprechende Quote zu kürzen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Nießbraucher ist nicht wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln

Der Nießbraucher einer Eigentumswohnung ist nicht verpflichtet, die Inanspruchnahme des Sondereigentums für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu dulden. Ferner sind Streitigkeiten der Eigentümergemeinschaft mit Nießbrauchern keine Wohnungseigentumsangelegenheiten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall plante eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Sanierung von Terrassen und Balkonen. Die Verwalterin wurde von den Eigentümern ermächtigt, gerichtliche Schritte gegen „Eigentümer“ einzuleiten, die die Durchführung der Maßnahme behindern oder den Zugang zu den zu sanieren-den Stellen verweigern sollten. Die Nießbraucher einer Eigentumswohnung verweigerten das Betreten der von ihnen bewohnten Wohnung zum Zwecke der Sanierung und sprachen gegen die beauftragten Unternehmen ein Hausverbot aus. Auf der Grundlage des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft klagte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Duldung der Sanierungsarbeiten. Sie stützte ihre Klage auf Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigen die Vorschriften des WEG kein Vorgehen gegen Fremdnutzer, zu denen auch Nießbraucher gehören. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften käme nicht in Betracht, weil das Gesetz keine Regelungslücke aufweise. Ebenso wären auch weitere zivilrechtliche Ansprüche gegen den Nießbraucher nicht möglich, da diese den einzelnen Wohnungseigentümern zuständen und nicht von der Gemeinschaft geltend gemacht werden könnten. Im Ergebnis hat das Gericht klargestellt, dass Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern von Wohnungseigentum, wie z. B. Mietern, keine wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten sind. Es fehlt an einer Rechtsbeziehung zur Gemeinschaft. Einem Nießbraucher steht weder ein Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung zu, noch die Befugnis, Beschlüsse anzufechten.

Umsatzsteuer

EU-Recht erweitert Umsatzsteuerfreiheit von Pflegeleistungen /strong>

Unternehmer, die Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Menschen erbringen, können sich für die Umsatzsteuerfreiheit unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Dieses befreit Pflegeleistungen weiter gehend als das nationale Recht von der Umsatzsteuer. Für die Befreiung ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Pflegekraft mit der Pflegekasse auf Grund ihrer Kenntnisse einen Vertrag über Pflegeleistungen abschließen kann. Der tatsächliche Abschluss eines Vertrags ist nicht erforderlich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Rückwirkende Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines im Übrigen unternehmerisch genutzten Gebäudes nicht zu beanstanden

Ein Unternehmer kann ein Grundstück, das er teils unternehmerisch, teils nichtunternehmerisch (regelmäßig zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, insgesamt dem Unternehmens-vermögen zuordnen. Für vor dem 01.01.2011 hergestellte oder angeschaffte Gebäude kann er die für die Anschaffung bzw. Herstellung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. Gleichzeitig muss er die private Nutzung der Umsatzsteuer unterwerfen (sog. Seeling-Modell).

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer waren bis zum 30.06.2004 die bei Ausführung der Umsätze entstandenen Kosten. Hierzu gehörten auch die Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 2 % jährlich. Mit Wirkung ab 01.07.2004 sind die Ausgaben Bemessungsgrundlage. Anschaffungs- und Herstellungskosten sind auf zehn Jahre (und nicht mehr 50 Jahre) zu verteilen, sodass sich die Umsatzsteuer erheblich erhöht. Die Neuregelung erfolgte durch ein im Dezember 2004 erlassenes Gesetz.

Die rückwirkende Erhöhung der Bemessungsgrundlage ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Unternehmer konnte spätestens ab April 2004 nicht mehr darauf vertrauen, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nur mit 2 % in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließen. Unionsrechtliche Bedenken gegen die neue Bemessungsgrundlage bestehen ebenfalls nicht.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 01.01.2016

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen
1. freier Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen.
Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.

2. freier Unterkunft:

Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.

Ab dem 01.01.2016 gelten unverändert folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswert freie Unterkunft alte und neue Bundesländer
€ 223,00 pro Monat

€ 7,43 pro Kalendertag

€ 3,92 für den m²

€ 3,20 m² bei einfacher Ausstattung

Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 223,00 € um 15 % auf 189,55 €.

Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 189,55 € im Monat (6,32 € kalendertäglich).

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 01.01.2016

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.

Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 01.01.2016 gelten folgende Werte:

Werte für freie Verpflegung
Alle Mahlzeiten € 236,00 pro Monat und € 7,87 pro Kalendertag

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung

Frühstück € 50,00 pro Monat und  € 1,67 pro Kalendertag
Mittag- und Abendessen je € 93,00 pro Monat und € 3,10 pro Kalendertag

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

1,67 € für das Frühstück
3,10 € für Mittag-/Abendessen.

Vergütungspflicht bei Leistung höherwertiger Tätigkeiten im Rahmen eines Praktikums

Wer Praktikanten mit Tätigkeiten betraut, die höherwertig sind als die vertraglich vereinbarten, hat diese zu vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie entschieden.

Diese hatte einer angehenden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ein unentgeltliches Praktikum angeboten, welches jene im Rahmen ihrer Ausbildung zu absolvieren hatte. Die der Praktikantin und späteren Klägerin zugewiesenen Aufgaben gingen aber über die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgesehenen Inhalte hinaus. So erledigte die Praktikantin regelmäßig an zwei Tagen pro Woche Tests und therapeutische Tätigkeiten eigenständig und in für die Klinik wirtschaftlich verwertbarer Art und Weise. Auch führte sie bei einem Patienten regelmäßig Einzeltherapiestunden selbstständig und ohne Aufsicht oder individuelle Nachbesprechung durch und übernahm Therapiesitzungen von fest angestellten Psychotherapeuten vertretungsweise bei deren Abwesenheit. Solche eigenständigen Tests und Patientenbehandlungen waren in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in diesem Stadium der Ausbildung nicht vorgesehen.

Die Praktikantin klagte auf Vergütung der von ihr geleisteten, über den Praktikumsgegenstand hinausgehenden Leistungen und bekam Recht. Dabei verwies das Bundesarbeitsgericht darauf, dass solche Leistungen, wie sie die Klägerin erbracht habe, nur gegen Zahlung der üblichen Vergütung zu erwarten seien.

Sonstiges
Antragsveranlagung: Keine Wahrung der Antragsfrist allein durch die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung

Besteht das Einkommen eines Steuerbürgers ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vorgenommen worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur in vom Gesetz bestimmten Fällen durchgeführt. Ergänzend bestimmt das Einkommensteuer-gesetz, dass eine Veranlagung dann durchgeführt wird, wenn sie beantragt wird (Antragsveranlagung). Die Antragsveranlagung dient in erster Linie der Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer, wenn steuermindernde Tatsachen im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Der Antrag ist durch die fristgerechte Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Dabei ist unbedingt die Festsetzungsfrist von vier Jahren zu beachten.

Ein Arbeitnehmer gab seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 am 22. Dezember 2013, also erst wenige Tage vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist, ab. Die für die Einkommensteuererklärung relevanten Daten übermittelte der Arbeitnehmer im Wege der Datenfernübertragung über das Internet unter Verwendung des Programms „ElsterFormular“. Die erforderliche komprimierte Steuererklärung reichte er erst am 27. Februar 2014 beim Finanzamt ein, also nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuererklärung wegen des Ablaufs der maßgeblichen Frist ab.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht: Wird eine elektronische Steuererklärung im nicht authentifizierten Verfahren übermittelt, geht sie dem Finanzamt erst zu dem Zeitpunkt zu, zu dem diesem – i. d. R. durch Einreichung der komprimierten Steuererklärung – die für den Übermittlungsvorgang vergebene Telenummer bekannt wird. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte das Finanzgericht nicht.

Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit dem Fall beschäftigen.

Mit freundlichen Grüßen

Janusz Kopiec
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Quelle: Blitzlicht Steuern/Recht/Wirtschaft
Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater