Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Mehrvergütung wegen höherwertiger Vertretungstätigkeit
Wenn ein Arbeitnehmer mit höherwertigen Vertretungstätigkeiten betraut wird, hat er auch Anspruch auf die entsprechende höhere Vergütung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Arbeitnehmers entschieden, der vorübergehend als stellvertretender Abteilungsleiter in einem Ministerium beschäftigt worden war und dafür eine Vergütung verlangte, wie sie die Person erhielt, die er vertrat.
Unternehmer/Beteiligungen
Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
– Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt,
– Reiseziel,
– Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner,
– Umwegfahrten.
Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie sind deutlich als solche erkennbar
Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da sie jederzeit änderbar sind.
Betriebsaufspaltung auch bei Vermietung an vermögensverwaltende GmbH
Die Vermietung eines Grundstücks des Privatvermögens führt zu Vermietungseinkünften. Anders ist es, wenn der Grundstückseigentümer das Objekt an eine von ihm beherrschte GmbH vermietet, dann kann eine Betriebsaufspaltung vorliegen und das Grundstück gehört zum gewerblichen Betriebsvermögen. Voraussetzung ist, dass das vermietete Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Mieter darstellt (sog. sachliche Verflechtung) und die an beiden Unternehmen beteiligte Person oder Personengruppe in beiden Unternehmen ihren Willen durchsetzen kann (sog. personelle Verflechtung).
Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu beurteilen: Die Gesellschafter einer Grundstücksgemeinschaft waren gleichzeitig alleinige Gesellschafter einer GmbH, an die sie ein Wohnhaus vermieteten. Die GmbH nutzte das Wohnhaus nicht für eigene gewerbliche Tätigkeit, sondern vermietete es weiter und war somit nur vermögens-verwaltend tätig. Das Gericht entschied, dass auch in diesem Fall eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Die personelle Verflechtung war unstreitig, weil die Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft gleichzeitig die alleinigen Gesellschafter der GmbH waren. Ebenso lag eine sachliche Verflechtung vor, weil das Wohnhaus eine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH war.
Verdeckte Gewinnausschüttung durch endgehaltsabhängige Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer bei mittelbarer Erhöhung infolge von
Gehaltssteigerungen
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, werden die Aufwendungen der GmbH hierfür u. a. nur dann steuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigt, wenn der Pensionsberechtigte die Pension noch „erdienen“ kann. Das setzt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer voraus, dass zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen frühest möglichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer verringert sich der Zeitraum auf drei Jahre; dieser muss dem Betrieb aber mindestens zwölf Jahre angehören.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erhöhung einer endgehaltsabhängigen Pensionszusage um über 20 % dadurch, dass das Gehalt aufgestockt wird, einer Neuzusage der Pension gleichkommt. Die Gehaltsaufstockung und die damit verbundene mittelbare Erhöhung der Pensionszusage müssen deshalb so rechtzeitig erfolgen, dass der Erdienenszeitraum eingehalten wird. Andernfalls stellen die Aufwendungen für die Pensionszusage, soweit sie auf die Erhöhung der Geschäftsführervergütung zurückzuführen sind, verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH dar, die ihr steuerliches Einkommen nicht mindern.
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 01.01.2016
Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahr 2012 für die Jahre 2013-2015 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 01.01.2016 eine Neuberechnung erfolgen.
Bei der Überprüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts werden folgende Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt: Festgehalt, Zusatzvergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge. Dabei müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge – z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten – auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.
Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Auf Grund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.
Vereinbarungsgemäße Zahlung einer Pension neben einem laufenden Gehalt führt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung
Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer die in einer Versorgungszusage vereinbarte Altersgrenze erreicht, er also Anspruch auf die Zahlung der Pension hat, stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn er über die festgelegte Altersgrenze hinaus weiterarbeiten möchte. Fraglich ist, ob die Zahlung von Pension und Gehalt aus demselben Dienstverhältnis möglich ist.
Das Finanzgericht Köln folgte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und entschied:
Die Zahlung der Pension erfordert nicht zwingend das Ausscheiden des Pensionsberechtigten aus dem Betrieb oder die Beendigung des
Dienstverhältnisses.
Im Fall der Weiterbeschäftigung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung allerdings verlangen, dass das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Pension angerechnet wird.
Dies gilt auch dann, wenn das Geschäftsführer-Gehalt erheblich reduziert wird und keine Zweifel an der Angemessenheit von Pensions- und Gehaltszahlung bestehen.
Der Bundesfinanzhof hat nun erneut Gelegenheit, diese Rechtsfrage zu entscheiden.
Grundstückseigentümer/Vermieter/Mieter
Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen in der Verbraucherinsolvenz des Mieters
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann einem Mieter wegen Mietrückständen auch dann fristlos gekündigt werden, wenn er sich in einem Insolvenzverfahren befindet, der Treuhänder aber die Freigabe des Mietverhältnisses erklärt hat.
In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter seit März 2009 die Miete nicht gezahlt. Im Juni 2010 wurde über das Vermögen des Mieters das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Bereits im Juli 2010 erklärte die Treuhänderin die Freigabe des Mietverhältnisses. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis nach der Freigabeerklärung der Treuhänderin unter Berufung auf die auch bereits vor Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Mietrückstände. Der Mieter berief sich auf die Kündigungssperre des Insolvenzrechts, nach der der Vermieter ein Mietverhältnis nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen darf, der in der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.
Nach Auffassung der Richter entfällt die Kündigungssperre des Insolvenzrechts mit der Freigabeerklärung der Treuhänderin. Eine außerordentliche Kündigung kann folglich auch auf Mietrückstände gestützt werden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen waren. Die Kündigungssperre dient dem Schutz der Insolvenzmasse und gerade nicht dem persönlichen Schutz des bei Insolvenzantragstellung im Zahlungsverzug befindlichen Mieters. Mit der Freigabeerklärung fällt das Mietverhältnis in die Verfügungsbefugnis der Vertragsparteien zurück, so dass eine Kündigung auch wegen Mietrückständen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind, möglich ist.
Überprüfung der Miethöhe zum 01.01.2016 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:
Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 01.01.2016 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.
Bei der Höhe der Miete kommt es zwar auf die 66 %-Grenze an, aber der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.
Umsatzsteuer
Keine Mehrwertsteuerbefreiung bei Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte entschieden, dass Zeitarbeitsunternehmen nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sind, weil die Gestellung von Arbeitnehmern als solche keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung ist.
Im Anschluss daran hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Zeitarbeitsunternehmen keine umsatzsteuerfreien Umsätze erbringt, wenn es staatlich geprüfte Pflegekräfte zur Verfügung stellt, damit diese unmittelbar Pflegebedürftige in Einrichtungen pflegen, die als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sind.
Kein Vorsteuerabzug, wenn in der zu Grunde liegenden Rechnung lediglich Scheinsitz des Leistenden angegeben ist
Ein Unternehmer kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Leistenden tatsächlich nicht bestanden hat. Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattgefunden haben, reicht nicht aus. Darüber hinaus muss ein den Vorsteuerabzug begehrender Unternehmer nachweisen, dass die entsprechende Leistung tatsächlich an ihn bewirkt worden ist. Diesbezüglich trifft ihn die objektive Feststellungslast. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Umsatzsteuerbarkeit von Verkäufen bei eBay
Eine selbstständige Finanzdienstleisterin verkaufte im Zeitraum von zwei Jahren über zwei Verkäuferkonten bei der Internet-Handelsplattform eBay rd. 140 Pelzmäntel für insgesamt etwa 90.000 €. Diese habe sie im Zuge der Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter veräußert, erklärte sie. Die unterschiedlichen Größen der verkauften Pelze resultierten daraus, dass sich die Kleidergröße „schon mal ändern“ könne. Das Finanzamt setzte für die Verkäufe Umsatzsteuer fest, nachdem es aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte. Die Angaben der Finanzdienstleisterin hielt das Finanzamt für nicht glaubhaft.
Während das Finanzgericht dem widersprach, bestätigte der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzamts. Wer mindestens 140 fremde Pelzmäntel planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand über eine elektronische Handelsplattform in eigenem Namen verkauft, wird unternehmerisch tätig. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers hat diese Tätigkeit der Finanzdienstleisterin nichts zu tun, weil sie nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel – die (angebliche) Sammlung der Schwiegermutter – verkauft hat. Aufgrund der unterschiedlichen Pelzarten, Pelzmarken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen ist nicht nachvollziehbar, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte.
Hinweis: Für den Bundesfinanzhof ist maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, dass der Verkäufer, wie z. B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat.
Unrichtige Absenderangabe in CMR-Frachtbrief führt zur Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Die Lieferung eines Gegenstands von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist u. a. nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen einer sog. Innergemeinschaftlichen Lieferung buch- und belegmäßig nachweist. An diesen Nachweis werden strenge Anforderungen gestellt. Der Unternehmer muss u. a. einen Versendungsbeleg erstellen. Als solcher gilt auch der CMR-Frachtbrief. Dieser muss u. a. den zutreffenden Namen des Absenders enthalten. Absender ist derjenige, der den selbstständigen Frachtführer beauftragt. Wird dieser vom Abnehmer beauftragt, enthält der Frachtbrief jedoch den Namen des leistenden Unternehmers als Absender, ist der Frachtbrief falsch, der Belegnachweis damit nicht ordnungsgemäß und die Lieferung steuerpflichtig. Außerdem muss der Beleg die genaue Angabe des Bestimmungsorts enthalten. Allgemeine Angaben wie „Gegenstand wurde ordnungsgemäß aus Deutschland ausgeführt“, „aus Deutschland in die EU-Mitgliedstaaten ausgeführt“ oder „in o. g. Bestimmungsland ausgeführt“, reichen nicht aus. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Quelle: Blitzlicht Steuern/Recht/Wirtschaft
Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
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