Ursprünglich sollten zum 01.01.2012 die Nachweispflichten für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft werden. Der Unternehmer sollte bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verpflichtet werden, durch Belege und Aufzeichnungen in der Buchhaltung nachzuweisen, dass die ausgeführte Ware Deutschland tatsächlich verlassen hat.
Dies sollte mittels einer sogenannten Gelangensbestätigung geschehen. Eine solche zusätzliche Anforderung an die deutschen Unternehmen – es handelt sich nämlich um eine rein deutsche Vorschrift – hätte zu erheblichen praktischen Problemen geführt und erntete deshalb anhaltende Kritik aus der deutschen Wirtschaft.