Einkommensteuerliche Änderungen
Der ertragsteuerliche erweiterte Inlandsbegriff wird ausgedehnt, wodurch alle aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbaren Besteuerungsrechte für Deutschland nutzbar werden. Hiermit werden bisher mögliche steuerliche Vorteile ausländischer gegenüber inländischen Steuerzahlern nicht mehr nur für die Winderzeugung aus Offshore-Anlagen, sondern auch für andere wirtschaftliche Tätigkeiten, die im Bereich des Festlandssockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgen (z. B. die gewerbliche Fischzucht), verhindert.
Für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen wird das Teileinkünfteverfahren ausgeschlossen. Da für Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse grundsätzlich ein voller Betriebsausgabenabzug möglich ist, kann eine Betriebsvermögensmehrung aus der Beteiligung an der Unterstützungskasse auch nicht nur zu 60 % besteuert werden.
Klarstellung der Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge: Erfolgt die Ermittlung des Entnahmewerts nach der Fahrtenbuchmethode, sind die Gesamtkosten hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung insoweit zu mindern, als das Batteriesystem die Anschaffungskosten/Herstellungskosten erhöht hat.
Rücklagenübertragung nach § 6b EStG: Bislang konnten Gewinne aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nur auf neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte übertragen werden. Das schloss Reinvestitionen in ausländischen Betriebsstätten aus, so dass Veräußerungsgewinne sofort voll zu versteuern waren. Weil dies nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstößt, musste die Vorschrift geändert werden. Daher können zukünftig Gewinne aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens auch in ausländischen Betriebsstätten reinvestiert werden. Die Reinvestition beinhaltet das Wahlrecht, den Gewinn sofort zu versteuern, ihn im gleichen Jahr auf ein neues Wirtschaftsgut zu übertragen oder eine Rücklage für eine spätere Investition zu bilden. Außerdem kann auf Antrag bei einer beabsichtigten Reinvestition des Veräußerungsgewinns im EU-/EWR-Raum die darauf entfallende Steuer über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen.
Investitionsabzugsbetrag: Für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, muss das Wirtschaftsgut nicht mehr seiner Funktion nach benannt und der Nachweis für eine Investitionsabsicht nicht mehr geführt werden. Voraussetzung ist stattdessen zukünftig, dass der Unternehmer die Summen der Abzugsbeträge bzw. der hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge nach amtlichen vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können mit bis zu 13.805 € pro Jahr plus der gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Unterhaltsempfänger muss die Beträge entsprechend als sonstige Einkünfte angeben. Da das nicht immer erfolgt, gibt es eine neue Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten. Der Unterhaltsempfänger muss dem Unterhaltsleistenden seine Identifikationsnummer mitteilen, damit sie in der Einkommensteuererklärung des Unterhaltsleistenden angegeben werden kann. Durch diese Änderung soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Unterhaltsempfänger als sonstige Einkünfte abgesichert werden. Verweigert der Unterhaltsempfänger die Herausgabe dieser Identifikationsnummer, kann der Unterhaltsleistende diese beim Bundeszentralamt für Steuern in Erfahrung bringen.
Mutter-Tochter-Richtlinie: Grundsätzlich sind Dividenden, die eine inländische Tochter an ihre EU-Muttergesellschaft zahlt, an der Quelle vom Kapitalertragsteuerabzug zu befreien. Voraussetzung ist eine Mindestbeteiligungsquote der Muttergesellschaft an der deutschen Tochter in Höhe von 10 %. Die Kapitalertragssteuerbefreiung gilt auch für Gewinnausschüttungen, die einer in einem anderen EU-Land gelegenen Betriebsstätte der ausländischen Muttergesellschaft zufließen. Sowie für solche, die einer in einem EU-Staat belegenen Betriebsstätte einer deutschen Muttergesellschaft zufließen. Der Freistellungsantrag ist durch die Muttergesellschaft zu stellen. Die ausschüttende Tochter-gesellschaft muss eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft sein, die in Anlage 2 zu § 43b EStG aufgeführt ist. Ebenso muss die ausländische Muttergesellschaft die in Anlage 2 aufgeführte Rechtsform aufweisen, im EU-Ausland ansässig sein und dort einer der in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten vergleichbaren Körperschaftsteuer unterliegen. In dieser Anlage wurden nun durch das Steueränderungsgesetz 2015 weitere polnische und rumänische Gesellschaften aufgenommen.
Der Steuerabzug bei Kapitalerträgen hat zukünftig unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung zu erfolgen. Dementsprechend haben Kreditinstitute beim Steuerabzug zukünftig die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anzuwenden. Mit dieser Änderung entzieht der Gesetzgeber einem Urteil des Bundesfinanzhofs die Grundlage, nach dem eine Bank bei einem Widerspruch eines Kunden unter bestimmten Umständen vom Steuerabzug Abstand nehmen muss.
Der Anspruch auf Dividendenzahlung wird nach einer Änderung des Aktiengesetzes zukünftig frühestens am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgenden Geschäftstag fällig. Auch eine noch spätere Fälligkeit kann durch Beschluss oder Satzung festgelegt werden. Dementsprechend wurde auch das Einkommensteuergesetz geändert, wonach der Tag der Fälligkeit als Zeitpunkt des steuerlich relevanten Zuflusses bestimmt wird. Damit soll verhindert werden, dass die Dividendenzahlungen als vor Fälligkeit zugeflossen gelten und die Kapitalertragsteuer bereits vor dem Zufluss der Dividenden erhoben wird.
Durch eine Gesetzesänderung wird klargestellt, dass ein Freistellungsauftrag nur bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubigern von Kapitalerträgen zulässig ist. Beschränkt Steuerpflichtigen kann die Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Die hierfür maßgeblichen möglichen Gründe sind im Gesetz nunmehr abschließend aufgezählt. Die Klarstellung gilt in allen offenen Fällen.
Neuerungen für Kapitalgesellschaften
Analog zur Änderung bei der Einkommensteuer wird auch für die Körperschaftsteuer der ertragsteuerliche Inlandsbegriff erweitert. Dadurch werden die Besteuerungsrechte Deutschlands auf alle nach dem UN-Seerechtsübereinkommen zustehende Hoheitsbereiche ausgedehnt. Dies betrifft neben der Energieerzeugung auch alle anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone.
Seit 2010 liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Das bedeutet, dass Verlustvorträge bei bestimmten konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen erhalten bleiben (Konzernklausel). Übertragungen durch die Konzernspitze selbst sind aber bisher von der Konzernklausel ausgeschlossen.
Des Weiteren gelten Personengesellschaften nicht als „dieselbe Person“. Das ändert sich durch das Steueränderungsgesetz 2015. Die Konzernklausel wird auf Fallkonstellationen erweitert, in denen die Konzernspitze Erwerber oder Veräußerer ist. Es werden zudem generell neben einer natürlichen oder juristischen Person auch Personenhandels-gesellschaften, also OHG, KG oder vergleichbare ausländische Personenhandelsgesellschaften, als Konzernspitze zugelassen. Dabei müssen sich die Anteile am Veräußerer oder am Erwerber oder am übertragenden und übernehmenden Rechtsträger jeweils zu 100 % im Gesamthandsvermögen der Personenhandelsgesellschaft befinden. Diese Änderung gilt rückwirkend für alle Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009.
Gewerbesteuerlicher Inlandsbegriff
Auch für die Gewerbesteuer werden die Besteuerungsrechte Deutschlands auf alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone erweitert. Damit können auch Steuerausländer, die in diesem erweiterten Inlandsgebiet tätig sind, ertragsteuerlich erfasst werden.
Änderungen bei Einbringungen
Die Länder hatten gefordert, Lücken im Umwandlungssteuerrecht zu schließen, auf Grund derer Anteilstausch und Umwandlungen mit finanziellen Gegenleistungen steuerfrei gestaltet werden können. Zukünftig soll auch bei Einbringungen sichergestellt werden, dass die Zahlung von Gegenleistungen neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten zur Realisierung stiller Reserven führt.
Zukünftig können die Buchwerte bei Erbringung sonstiger Gegenleistungen nur noch fortgeführt werden, soweit der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder 500.000 € (maximal den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens) nicht übersteigt.
Werden diese Werte überschritten, sind die stillen Reserven insoweit anteilig aufzudecken.
Dieselben Wertgrenzen gelten auch für den qualifizierten Anteilstausch, für die Einbringung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen und für die Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft.
Außerdem kommt es zur rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung, wenn im Rahmen einer Weitereinbringung oder Ketteneinbringung sperrfristbehafteter Anteile Gegenleistungen erbracht werden, die die o. g. Grenzen überschreiten.
Um im Einzelfall denkbare Besserstellungen gegenüber der bisherigen Rechtslage durch den sog. Freibetragseffekt zu vermeiden, wird geregelt, dass das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen ist, wenn der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen
auch sonstige Gegenleistungen erhält.
Alle vorgenannten Änderungen gelten rückwirkend. Sie sind erstmals anzuwenden auf Einbringungen mit einem erfolgten Umwandlungsbeschluss oder einem abgeschlossenen Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2014. Da die Protokollerklärung der Bundesregierung vom 19.12.2014 bekannt war, bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage.
Neuerungen im Grunderwerbsteuerrecht
Die bisherige Verwaltungspraxis der Beurteilung einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands wird gesetzlich verankert. Bislang bestand keine ausdrückliche gesetzliche Regelung hinsichtlich des für die Tatbestandserfüllung notwendigen Umfangs einer mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Künftig wird die Höhe der mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft abhängig von der Rechtsform der die Beteiligung vermittelnden Gesellschaften ermittelt. Bei mittelbaren Beteiligungen über eine Personengesellschaft ist daher auf die jeweilige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen abzustellen und dementsprechend durchzurechnen. Bei der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft liegt eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft dann vor, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar um mindestens 95 % ändern. Gehen also bei einer Kapitalgesellschaft mindestens 95 % der Anteile auf neue Anteilseigner über, ist die Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft in voller Höhe bei der Ermittlung des Prozentsatzes zu berücksichtigen. Bei mehrstufigen Beteiligungen von Kapitalgesellschaften ist für jede Beteiligungsstufe gesondert zu prüfen, ob die 95 %-Grenze erreicht ist. Ist die Grenze erreicht, ist die mittelbare Beteiligung in voller Höhe zu berücksichtigen.
In der Regel wird die Grunderwerbsteuer nach der Gegenleistung, z. B. dem Kaufpreis bemessen. Ist keine Gegenleistung vorhanden, wird eine Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen. Deren Wertansätze lagen meist gravierend unter dem gemeinen Wert eines Grundstücks. Das Bundesverfassungsgericht hat diese grunderwerbsteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage als verfassungswidrig eingestuft. Deshalb wird sie künftig nach den Vorschriften über die Grundbesitzbewertung ermittelt. Entsprechend der Vorgabe des BVerfG ist diese Änderung rückwirkend für alle Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2008 anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen durch die Neuregelung eine unzulässige Änderung zu Ungunsten des Steuerzahlers eintreten würde. Daher dürfte die rückwirkende Anwendung nur möglich sein, wenn:
noch überhaupt keine Steuer festgesetzt wurde,
gegen eine Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt wurde; dann kann der Einspruch aber zur Verhinderung einer Verböserung zurückgenommen werden, oder
gegen eine Steuerfestsetzung bereits geklagt wurde. Auch dann ist eine Verböserung nicht möglich, es sei denn, weitere Änderungen würden zu einer niedrigeren Steuer führen. Dann kann saldiert werden.
Umsatzsteuerliche Änderungen
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass eine wegen unrichtigen Steuerausweises geschuldete Steuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstehen kann, in dem die Rechnung mit dem unrichtigen Steuerausweis erteilt worden ist. Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, als er für den Umsatz schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag. Nach derzeitiger Rechtslage entsteht die Steuer in diesen Fällen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Dies führt in Fällen späterer Rechnungserteilung (z. B. Nach-berechnungsfälle) dazu, dass der Unternehmer die Steuer rückwirkend schuldet. Durch die nun vorgesehene Anpassung werden solche Rückwirkungsfälle vermieden: Die Steuer
entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Das gilt auch für den unberechtigten Steuerausweis.
Auch wenn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke sind, soll es bei der Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bleiben. Damit soll eine Vielzahl von in der Praxis nicht handhabbaren Abgrenzungsproblemen zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung vermieden werden.
Die Finanzverwaltung hatte bestimmte Leistungsbezüge für den hoheitlichen Bereich vom Reverse-Charge-Verfahren ausgenommen, allerdings nur in einer Verwaltungsanweisung. Um unversteuerte Umsätze zu verhindern, werden diese Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nun in das UStG aufgenommen. Betroffen sind neben Bauleistungen, Strom- und Gaslieferungen, Gebäudereinigungsleistungen, Goldlieferungen, Lieferungen von Gegenständen der Anlage 3 zum UStG (Altmetalle, Schrott), Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen, integrierten Schaltkreisen und Metalle der Anlage 4 zum UStG.
Ferner wird die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) weitgehend neu geregelt. Tätigkeiten einer jPdöR, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgen, werden nicht unter-nehmerisch ausgeübt, so dass sie nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Wird eine jPdöR wie eine Privatperson tätig, ist sie mit dieser Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Um hoheitliche, nicht umsatzsteuerbare Leistungen zu erbringen, muss die jPdöR im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig werden. Solche öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen sind beispielsweise Gesetze, Staatsverträge oder besondere kirchenrechtliche Regelungen. Die Nichtbesteuerung endet zudem dort, wo es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommen würde. Wettbewerbsverzerrungen werden verneint, wenn der voraussichtliche Jahres-umsatz der jPdöR aus gleichartigen Tätigkeiten 17.500 € nicht übersteigt. Oder, wenn vergleichbare Leistungen privater Anbieter umsatzsteuerfrei sind. Nicht unter die Umsatzsteuer fällt zudem die interkommunale Zusammen-arbeit öffentlicher Einrichtungen bei hoheitlichen Tätigkeiten. Angesichts der teils erheblichen Auswirkungen wird eine fünfjährige Übergangs-regelung geschaffen, innerhalb der sich die jPdöR entsprechend aufstellen und erklären können.
Eine weitere Umsatzsteuerfreiheit betrifft eine sozialrechtliche Ergänzung: Neben niedrigschwelligen Betreuungsleistungen (stundenweise Betreuung und Beaufsichtigung durch Ehrenamtliche) sind künftig auch niedrigschwellige Entlastungsleistungen umsatzsteuerfrei. Die Entlastungsleistungen treten neben die Betreuungsleistungen und betreffen insbesondere die
hauswirtschaftliche Versorgung,
Unterstützung bei der Bewältigung allgemeiner oder pflegebedingter Anforderungen des Alltags oder
Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen.
Sie dienen der Deckung des Bedarfs hilfsbedürftiger Personen an Unterstützung im Alltag und tragen auch dazu bei, Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten. Die Entlastungs-eistungen müssen von Einrichtungen erbracht werden, die landesrechtlich anerkannt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Janusz Kopiec
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Quelle: Blitzlicht Steuern/Recht/Wirtschaft
Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
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