Abordnung einer Stammkraft als sachlicher Grund für eine Befristung

Der aus der Abordnung einer Stammkraft folgende Vertretungsbedarf kann einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Vertretungskraft sein.
Teil des Sachgrunds für die Befristung ist die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch Rückkehr des Vertretenen. Bei der Überprüfung der vom Arbeitgeber anzustellenden Rückkehrprognose darf das Gericht nicht nur darauf abstellen, ob die Stammkraft einen Anspruch auf Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit hat. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Befristungsabrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls berechtigterweise mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen durfte. Bei einer Abordnung sind dabei nicht nur etwaige Erklärungen der Stammkraft, sondern auch Planungs- und Organisationsentscheidungen aus der Sphäre des Arbeitgebers einzubeziehen.
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)